In Österreich sind Eigentümer von Liegenschaften im Ortsgebiet verpflichtet, die Gehsteige entlang ihres Grundstücks von Schnee und Glätte freizuhalten. Geregelt ist das in § 93 der Straßenverkehrsordnung.
Der Rahmen
- Die Pflicht gilt üblicherweise zwischen 6 und 22 Uhr.
- Betroffen sind Gehsteige und Gehwege entlang der Liegenschaft.
- Geräumt und bei Glätte zusätzlich gestreut werden muss.
- Gemeinden können ergänzende Regelungen erlassen – ein Blick in die örtliche Verordnung lohnt sich.
Warum das ernst zu nehmen ist
Stürzt jemand auf einem nicht geräumten Gehsteig, kann das Haftungsfolgen haben. Gerade bei vermieteten Objekten und Wohnanlagen sollte daher klar geregelt sein, wer zuständig ist.
Auslagern – aber richtig
Die Pflicht lässt sich an einen Dienstleister übertragen. Wichtig ist eine klare schriftliche Vereinbarung über Umfang und Einsatzzeiten. Auf Wunsch dokumentieren wir jeden Einsatz – das ist im Streitfall Gold wert.
Kurz gesagt
Die Räumpflicht ist gesetzlich verankert. Mit einem Saisonvertrag inklusive Dokumentation sind Sie auf der sicheren Seite.